Der Bundesgerichtshof bestätigt, dass VW-Kunden, die einen Wagen mit einer illegalen Abschalteinrichtung vor dem 22.09.2015 erworben haben, von VW vorsätzlich und sittenwidrig getäuscht wurden. Das ist die Voraussetzung für Schadenersatzansprüche. Ab dem 22.09.2015 aber mussten die Kunden gewarnt sein, damals wurde der Skandal publik. Seitdem durften sie nicht mehr darauf vertrauen, dass alles in Ordnung sei (Urteil VI ZR 5/20 vom 30.07.2020).

Und noch mehr wurde geklärt: Selbst wenn ein VW-Kunde beim Kauf vor dem 22.09.2015 noch getäuscht worden ist und er deswegen eigentlich einen Schadenersatzanspruch hätte, konnte er den Wagen doch nutzen. Wenn dadurch die gesamte Laufleistung, die man als Kunde erwarten darf, auch ausgenutzt wurde und mit dem Wagen mindestens 250.000 km gefahren wurden, hat der Wagen seinen Zweck erfüllt. Dann wiegt dieser Nutzen den Schaden auf und der Kunde kann keinen weiteren Schadenersatz mehr fordern.